Angebot, Kostenvoranschlag oder Rechnung? Die Unterschiede im Überblick

Angebot, Kostenvoranschlag oder Rechnung? Die Unterschiede im Überblick

Von Hami Tech·17. Oktober 2026·2 Min. Lesezeit

Im Alltag werden die Begriffe oft durcheinandergeworfen: Der Handwerker schickt ein „Angebot“, das eigentlich eine Schätzung ist, und der Kunde wundert sich später über die höhere Rechnung. Rechtlich sind Angebot, Kostenvoranschlag und Rechnung aber drei verschiedene Dinge - mit unterschiedlichen Folgen dafür, wie verbindlich der Preis ist.

Der Vergleich auf einen Blick

AngebotKostenvoranschlagRechnung
ZweckEin konkretes VertragsangebotEine fachliche Schätzung der KostenAbrechnung einer erbrachten Leistung
VerbindlichkeitBindend, solange es giltIn der Regel unverbindlichFordert die vereinbarte Zahlung
ZeitpunktVor dem AuftragVor dem AuftragNach der Leistung
PreisänderungNur mit neuer VereinbarungBei wesentlicher Überschreitung HinweispflichtNur per Korrektur oder Gutschrift
Steuerliche PflichtangabenNeinNeinJa, nach § 14 UStG

Das Angebot: ein Versprechen mit Frist

Ein Angebot ist ein Antrag auf einen Vertrag. Wer es abgibt, ist daran gebunden (§ 145 BGB): Nimmt der Kunde rechtzeitig an, kommt der Vertrag zum angebotenen Preis zustande. Deshalb gehört auf jedes Angebot eine Bindefrist, etwa „gültig bis 30.11.2026“. Fehlt sie, gilt das Angebot nur so lange, wie man unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen darf. Wer sich nicht binden will, kennzeichnet das Schreiben als „freibleibend“ - dann ist es nur eine Einladung, selbst ein Angebot zu machen.

Im Angebotsgenerator gibt es dafür das Feld „Gültig bis“, das auf dem Dokument erscheint.

Der Kostenvoranschlag: eine Schätzung mit Grenzen

Ein Kostenvoranschlag ist im Normalfall unverbindlich: Er schätzt, was die Arbeit voraussichtlich kosten wird. Ganz frei ist der Auftragnehmer trotzdem nicht. Zeichnet sich ab, dass die Kosten den Voranschlag wesentlich überschreiten, muss er den Kunden unverzüglich informieren (§ 649 BGB). Der Kunde kann den Vertrag dann kündigen und zahlt nur für die bis dahin erbrachte Arbeit.

Wo „wesentlich“ beginnt, steht nicht im Gesetz. Gerichte haben Überschreitungen in der Größenordnung von 15 bis 20 Prozent oft noch hingenommen, entscheiden aber im Einzelfall. Wird ein Kostenvoranschlag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, wirkt er dagegen wie ein Festpreis.

Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?

Nur, wenn das vorher vereinbart wurde. Im Zweifel ist er nach § 632 Abs. 3 BGB kostenlos.

Wann lohnt sich welcher?

Ist der Umfang klar, gib ein Angebot. Bleibt Unsicherheit - etwa bei Reparaturen, deren Ursache man erst findet -, ist der Kostenvoranschlag ehrlicher.

Für Schätzungen mit Positionen, Material und Arbeitszeit gibt es den Kostenvoranschlag-Generator.

Die Rechnung: erst nach der Leistung

Die Rechnung kommt, wenn die Leistung erbracht ist, und sie ist das einzige der drei Dokumente, für das das Umsatzsteuergesetz feste Pflichtangaben vorschreibt: Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Steuernummer, aufgeschlüsselte Steuer und mehr. Ein Angebot oder Kostenvoranschlag kann diese Angaben enthalten, muss es aber nicht - und ersetzt die Rechnung niemals, auch wenn der Kunde schon angezahlt hat. Für Anzahlungen stellst du eine eigene Anzahlungsrechnung aus.

Praxis-Tipp: Verweise auf der Rechnung auf das Angebot, etwa „gemäß Angebot Nr. 2026-031 vom 02.10.2026“. Dann sieht der Kunde sofort, dass Preis und Leistung übereinstimmen, und die Zahlung geht schneller durch.