Angebot, Kostenvoranschlag oder Rechnung? Die Unterschiede im Überblick
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Im Alltag werden die Begriffe oft durcheinandergeworfen: Der Handwerker schickt ein „Angebot“, das eigentlich eine Schätzung ist, und der Kunde wundert sich später über die höhere Rechnung. Rechtlich sind Angebot, Kostenvoranschlag und Rechnung aber drei verschiedene Dinge - mit unterschiedlichen Folgen dafür, wie verbindlich der Preis ist.
Der Vergleich auf einen Blick
| Angebot | Kostenvoranschlag | Rechnung | |
|---|---|---|---|
| Zweck | Ein konkretes Vertragsangebot | Eine fachliche Schätzung der Kosten | Abrechnung einer erbrachten Leistung |
| Verbindlichkeit | Bindend, solange es gilt | In der Regel unverbindlich | Fordert die vereinbarte Zahlung |
| Zeitpunkt | Vor dem Auftrag | Vor dem Auftrag | Nach der Leistung |
| Preisänderung | Nur mit neuer Vereinbarung | Bei wesentlicher Überschreitung Hinweispflicht | Nur per Korrektur oder Gutschrift |
| Steuerliche Pflichtangaben | Nein | Nein | Ja, nach § 14 UStG |
Das Angebot: ein Versprechen mit Frist
Ein Angebot ist ein Antrag auf einen Vertrag. Wer es abgibt, ist daran gebunden (§ 145 BGB): Nimmt der Kunde rechtzeitig an, kommt der Vertrag zum angebotenen Preis zustande. Deshalb gehört auf jedes Angebot eine Bindefrist, etwa „gültig bis 30.11.2026“. Fehlt sie, gilt das Angebot nur so lange, wie man unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen darf. Wer sich nicht binden will, kennzeichnet das Schreiben als „freibleibend“ - dann ist es nur eine Einladung, selbst ein Angebot zu machen.
Im Angebotsgenerator gibt es dafür das Feld „Gültig bis“, das auf dem Dokument erscheint.
Der Kostenvoranschlag: eine Schätzung mit Grenzen
Ein Kostenvoranschlag ist im Normalfall unverbindlich: Er schätzt, was die Arbeit voraussichtlich kosten wird. Ganz frei ist der Auftragnehmer trotzdem nicht. Zeichnet sich ab, dass die Kosten den Voranschlag wesentlich überschreiten, muss er den Kunden unverzüglich informieren (§ 649 BGB). Der Kunde kann den Vertrag dann kündigen und zahlt nur für die bis dahin erbrachte Arbeit.
Wo „wesentlich“ beginnt, steht nicht im Gesetz. Gerichte haben Überschreitungen in der Größenordnung von 15 bis 20 Prozent oft noch hingenommen, entscheiden aber im Einzelfall. Wird ein Kostenvoranschlag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, wirkt er dagegen wie ein Festpreis.
Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?
Nur, wenn das vorher vereinbart wurde. Im Zweifel ist er nach § 632 Abs. 3 BGB kostenlos.
Wann lohnt sich welcher?
Ist der Umfang klar, gib ein Angebot. Bleibt Unsicherheit - etwa bei Reparaturen, deren Ursache man erst findet -, ist der Kostenvoranschlag ehrlicher.
Für Schätzungen mit Positionen, Material und Arbeitszeit gibt es den Kostenvoranschlag-Generator.
Die Rechnung: erst nach der Leistung
Die Rechnung kommt, wenn die Leistung erbracht ist, und sie ist das einzige der drei Dokumente, für das das Umsatzsteuergesetz feste Pflichtangaben vorschreibt: Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Steuernummer, aufgeschlüsselte Steuer und mehr. Ein Angebot oder Kostenvoranschlag kann diese Angaben enthalten, muss es aber nicht - und ersetzt die Rechnung niemals, auch wenn der Kunde schon angezahlt hat. Für Anzahlungen stellst du eine eigene Anzahlungsrechnung aus.
Praxis-Tipp: Verweise auf der Rechnung auf das Angebot, etwa „gemäß Angebot Nr. 2026-031 vom 02.10.2026“. Dann sieht der Kunde sofort, dass Preis und Leistung übereinstimmen, und die Zahlung geht schneller durch.